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   VGH Bayern, 04.09.2020 - 1 C 20.1893   

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https://dejure.org/2020,29032
VGH Bayern, 04.09.2020 - 1 C 20.1893 (https://dejure.org/2020,29032)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.09.2020 - 1 C 20.1893 (https://dejure.org/2020,29032)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. September 2020 - 1 C 20.1893 (https://dejure.org/2020,29032)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80a Abs. 3, Abs. 5, § 146
    Ablehnung eines sogenannten Hängebeschlusses - Anforderungen an die Darlegung drohender irreparabler Schäden

  • rewis.io

    Ablehnung eines sogenannten Hängebeschlusses - Anforderungen an die Darlegung drohender irreparabler Schäden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung von Maßnahmen der

    Auszug aus VGH Bayern, 04.09.2020 - 1 C 20.1893
    Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn der Verwaltungsakt vollzogen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung ausgesetzt und der Eilantrag später abgelehnt würde (vgl. BVerfG, B.v. 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13 - NVwZ 2014, 363).
  • BVerwG, 15.05.2019 - 7 C 27.17

    Zurückverweisung des Rechtsstreits um das Steinkohlekraftwerk Lünen

    Auszug aus VGH Bayern, 04.09.2020 - 1 C 20.1893
    Das Vorhaben wird auch hinsichtlich des Grundwasserschutzes für realisierbar gehalten (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.2019 - 7 C 27.17 - BVerwGE 165, 340 zum maßgeblichen Prüfungsmaßstab).
  • VGH Bayern, 28.01.2015 - 22 C 15.197

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte

    Auszug aus VGH Bayern, 04.09.2020 - 1 C 20.1893
    Das Beschwerdegericht hat bei der Beschwerde gegen einen Hängebeschluss grundsätzlich nur über diesen, nicht aber über die eigentliche Eilentscheidung zu befinden (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2015 - 22 C 15.197 - BayVBl 2015, 614; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 150 Rn. 4 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.12.2020 - 15 CS 20.3007

    Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung

    Das Beschwerdegericht hat bei der Beschwerde gegen einen Hängebeschluss grundsätzlich nur über diesen, nicht aber über die eigentliche Eilentscheidung zu befinden (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2015 - 22 C 15.197 - BayVBl 2015, 614 = juris Rn. 2; B.v. 4.9.2020 - 1 C 20.1893 - juris Rn. 2 m.w.N.).

    Insofern ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer gebotenen Interessenabwägung eine Zwischenentscheidung, wie sie das Verwaltungsgericht getroffen hat, nicht nur nach der Interessenlage des Antragstellers und dessen Schutz, sondern auch unter Berücksichtigung der konfligierenden Interessen der beigeladenen Bauherrn zu treffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2020 - 1 C 20.1893 - juris Rn. 2).

    Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten gehören zu den Kosten des Eilverfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO, weil das vorliegende Verfahren - einschließlich des ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens - insoweit kein selbstständiges Nebenverfahren beinhaltet (BayVGH, B.v. 31.5.2019 - 8 CS 19.1073 - BayVBl 2020, 175 = juris Rn. 22 m.w.N.; B.v. 4.9.2020 - 1 C 20.1893 - juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 5.3.2020 - 4 ME 34/20 - DVBl 2020, 826 = juris Rn. 6).

  • LSG Bayern, 26.04.2021 - L 20 KR 45/21

    Krankenversicherungsrecht: Kein Anordnungsgrund für vorläufige Gewährung eines

    Ein solcher - gesetzlich nicht geregelter - Hängebeschluss kommt - sozusagen als dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingelagertes besonderes Eilverfahren, also als Eil-Eil-Verfahren - nur dann in Betracht, wenn wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung nicht einmal die Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wie er in den jeweiligen gerichtlichen Verfahrensordnungen vorgegeben ist, abgewartet werden kann und ohne einen solchen Hängebeschluss ein effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht mehr gewährleistet wäre, also nur in absoluten Ausnahme-Notsituationen (vgl. z.B. Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 04.09.2020, 1 C 20.1893, und vom 28.01.2015, 22 C 15.197; Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. (Stand: 19.03.2021), § 86b, Rn. 466; Schnitzer in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 1. Aufl. (Stand: 01.11.2020), §§ 86a, 86b, Rn. 83).
  • VG München, 29.09.2020 - M 1 SN 20.3658

    Abgrabungsgenehmigung für Kiesgrube

    Ein mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zugleich gestellter Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses hat das Gericht mit Beschluss vom 14. August 2020 abgelehnt; die dagegen erhobene Beschwerde (1 C 20.1893) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. September 2020 zurückgewiesen.
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